Satzung des Wirtschafts‐ und Sozialwissenschaft-lichen Fakultätentages (WiSoFt) e.V. 

§ 1 Rechtsstellung und Sitz

(1) Im Wirtschafts‐ und Sozialwissenschaftlichen Fakultätentag e.V. (nachfolgend WiSoFt) wirken die WiSoFt‐Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung und der akademischen Lehre, der wissenschaftlichen Weiterbildung und der internationalen Kooperationen sowie der Vertretung sonstiger gemeinsamer gemeinnütziger Interessen zusammen.
(2) Der WiSoFt ist der Förderverein der wirtschafts‐ und sozialwissenschaftlichen Forschungs‐ und Ausbildungsstätten der Universitäten und gleichgestellten gemeinnützigen Hochschulen in Deutschland, der Schweiz und Österreich. 
(3) Wirtschafts‐ und sozialwissenschaftliche Forschungs‐ und Ausbildungsstätten im Sinne dieser Satzung sind die wirtschafts‐ und sozialwissenschaftlichen Institutionen einer Universität (wirtschafts‐ und sozialwissenschaftliche Fakultäten und Fachbereiche, wirtschaftswissenschaftliche Fakultäten und Fachbereiche, volkswirtschaftliche Fakultäten und Fachbereiche, betriebswirtschaftliche Fakultäten und Fachbereiche) oder gemeinnützige wirtschaftswissenschaftliche Hochschulen mit Promotions‐ und Habilitationsrecht.
(4) Der Wirtschafts‐ und Sozialwissenschaftliche Fakultätentag führt den Namen „Wirtschafts‐ und Sozialwissenschaftlicher Fakultätentag“ e.V. (WiSoFt).
(5) Sitz des Wirtschaft‐ und Sozialwissenschaftlichen Fakultätentages ist Bamberg.
(6) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts (Universitäten und gleichgestellte gemeinnützige Hochschulen in Deutschland, der Schweiz und Österreich). 


§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke
a. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51‐68 AO in der jeweiligen gültigen Fassung.
b. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c. Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
d. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.
e. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können nur die in § 1 Abs. 3 genannten wirtschafts‐ und sozialwissenschaftlichen Forschungs‐ und Ausbildungsstätten werden.
(2) Der Beitritt zum Verein ist vollzogen, wenn die Mitgliederversammlung dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat.


§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung des Wirtschafts‐ und Sozialwissenschaftlichen Fakultätentages,
b. der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden,
c. der Vorstand.
(2) Für besondere Aufgaben können die Mitgliederversammlung oder der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand Kommissionen einsetzen.
(3) Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 7 Mitgliederversammlung (Vollversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung tritt als Ordentliche Vollversammlung einmal jährlich in der Regel am Wirkungsort eines ihrer Mitglieder und bei besonderem Anlass als Außerordentliche Vollversammlung zusammen. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder von dem/der Vorsitzenden mindestens 6 Wochen vorher schriftlich oder in Textform durch Datenübermittlung einberufen unter Übersendung der Tagesordnung, die von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand festgesetzt wird.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, bis zu 3 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung an den/die Vorsitzende/n gerichtete Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Der/die Vorsitzende kann nach Abstimmung mit dem Vorstand zur Mitgliederversammlung oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Nicht‐Mitglieder einladen und ihnen das Wort erteilen. Für einzelne Punkte der Tagesordnung kann er/sie Sachverständige zur Beratung zuziehen.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere 

a. Vorschläge und Anregungen für die Arbeit des Wirtschafts‐ und Sozialwissenschaftlichen Fakultätentages,
b. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des/der Vorsitzenden,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Festsetzung des Mitgliedschafts‐Jahresbeitrages,
e. Wahl des/der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden,
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
h. Wahl der Rechnungsprüfer/innen
(5) Der/die Vorsitzende kann bei besonderem Anlass eine Außerordentliche Vollversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen an einen von ihm/ihr bestimmten Ort einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der/die Vorsitzende eine Außerordentliche Vollversammlung einberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(7) Die beschlussfähige Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht. Stimmenthaltungen zählen als abgegebene Stimmen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den
Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist zuzuleiten.
(9) Eilbedürftige Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, sofern nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder diesem Verfahren widerspricht. Ein Antrag ist im schriftlichen Abstimmungsverfahren angenommen, sobald die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder beim Vorsitzenden eingegangen ist, sofern auch bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit ausreicht. Sonst ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.


§ 8 Stimmrecht der Mitgliederversammlung
(1) Die Rechte aus Mitgliedschaft im Verein werden in der Mitgliederversammlung durch die von den wirtschafts‐ und sozialwissenschaftlichen Forschungs‐ und Ausbildungsstätten entsandten Delegierten wahrgenommen. Dazu entsendet jede wirtschafts‐ und sozialwissenschaftliche Forschungs‐ und Ausbildungsstätte den/die Dekan/in bzw. den/die Rektor/in oder Präsident/in (bei wirtschaftlichen Hochschulen) oder eine/n Vertreter/in aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren in die Mitgliederversammlung; zusätzlich kann sie eine/n weitere/n Vertreter/in entsenden.
(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht wird von dem/der Rektor/in oder Präsident/in der jeweiligen Hochschule bzw. Dekan/in der/s jeweiligen wirtschafts‐ und sozialwissenschaftlichen Fakultät/Fachbereichs oder bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der von ihm/ihr benannten Vertreter/in ausgeübt.
(3) Die nicht stimmberechtigten Vertreter/innen einer wirtschafts‐ und sozialwissenschaftlichen Forschungs‐ und Ausbildungsstätte haben Antrags‐ und Rederecht.


§ 9 Wahl und Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden und dem/der ersten und dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann ein weiteres Vorstandsmitglied hinzuwählen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende/n und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden in geheimer Wahl. Wählbar sind Rektoren/innen, Präsidenten/innen und Dekane/innen sowie Vertreter/innen der Mitglieder und bisherige Vorstandsmitglieder. In der Regel ist der/die erste stellvertretende Vorsitzende Kandidat/in für die Position des/der Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, wobei Stimmenthaltungen nicht zählen, im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Amtszeit für den/die Vorsitzende/n und die stellvertretenden Vorsitzenden beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit.


§ 10 Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt für den Wirtschafts‐ und Sozialwissenschaftlichen Fakultätentag e.V. Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden oder in dessen/deren Auftrag tätig werden. Soweit in dieser Satzung Aufgaben und Kompetenzen des/der Vorsitzenden beschrieben sind, gelten sie gleichermaßen für die stellvertretenden Vorsitzenden nach Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen. Der/die Vorsitzende führt mit Unterstützung des Vorstands die Vereinsverwaltung, bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor, leitet sie und führt ihre Beschlüsse aus.


§ 11 Vorstand
(1) Unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden regelt der Vorstand die Verteilung seiner Geschäfte.
(2) Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zusammen.


§ 12 Rechnungsprüfer/innen
Aufgabe der Rechnungsprüfer/innen ist es, die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstands zu kontrollieren. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt (§7 (4) h).


§ 13 Mitgliedsbeiträge
Zur Deckung der Kosten zahlen die Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von dem/der Vorsitzenden vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der bei der Abstimmung Anwesenden festgesetzt wird.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt.
(2) Der Austritt aus dem Wirtschafts‐ und Sozialwissenschaftlichen Fakultätentag ist mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebene schriftliche Mitteilung der wirtschafts‐ und sozialwissenschaftlichen Forschungs‐ und Ausbildungsstätte an den/die Vorsitzende/n des Wirtschafts‐ und Sozialwissenschaftlichen Fakultätentages e.V. zu erklären. Eine Kündigung befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Wirtschafts‐ und Sozialwissenschaftlichen Fakultätentag e.V.
(3) Ist eine wirtschafts‐ und sozialwissenschaftliche Ausbildungs‐ und Forschungsstätte trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand, erlischt ihre Mitgliedschaft.


§ 15 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen sind dem/der Vorsitzenden mindestens 8 Wochen, den Mitgliedern vom Vorstand mindestens 6 Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung zuzuleiten.


§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Studienstiftung des Deutschen Volkes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

(Beschluss der Mitgliederversammlung am 5./6. November 2015 in München, eingetragen ins Vereinsregister Bamberg unter VR 200433/5 am 10.6.2016)

Satzung WISOFT.pdf
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